Schadenersatz− und Gewährleistungsrecht

Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz und Produkthaftung sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. In der Praxis werden die Begrifflichkeiten oft verwechselt, wenngleich es bei allen vier Begriffen und die freiwillige oder verpflichtende Haftung von (mangelhaften) Produkten oder Dienstleistungen geht.

Unterschieden wird dabei im Umfang und der Dauer der Haftung.

Gewährleistung
Der Verkäufer oder Unternehmer gewährleistet dabei verpflichtend Mängel, die bereits beim Verkauf vorhanden sind, zu beheben. Dabei haftet der Verkäufer für zwei Jahre bei beweglichen und für drei Jahre bei unbeweglichen Sachen. Es kann u. a. korrigiert, verbessert, ausgetauscht oder preisgemindert werden.

Garantie
Die Garantie ist dabei freiwillig und der Umfang und die Dauer stehen in der Garantieerklärung ohne gesetzliche Vorgaben.

Schadenersatz
Beim Schadenersatz handelt es sich um die Haftung von Schäden inklusive Folgeschäden, die vom Unternehmer, dessen Mitarbeiter*innen, Dienstnehmer oder Subunternehmer verschuldet wurden. Dabei bestehen sehr lange Haftungsfristen bis zu 30 Jahre.

Produkthaftung
Folgeschäden werden von der Produkthaftung umfasst, wenn durch ein fehlerhaftes Produkt private Sach- oder Personenschäden entstehen. Es trifft dabei den Hersteller und Erst-Importeur des Produktes. Die Haftung verjährt nach drei Jahren, jedenfalls aber nach 10 Jahren.

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EHRLICH — FAIR — KOMPETENT
Ihr RA Mag. Manuel Dietrich